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Guido S. Nickels <gn@intergenia.de> on Fri, 30 May 2006 12:10:37 +0200.


CONFIXX Software - Lizenzbestimmungen
der Yippi-Yeah! E-Business GmbH ("Lizenzgeber")


§ 1  Gegenstand

(1) Diese Bestimmungen regeln die Konditionen der Überlassung des 
Computerprogramms "CONFIXX". CONFIXX wird ausschließlich auf der Grundlage 
dieser Bestimmungen vertrieben. Spätestens durch die Inbetriebnahme von CONFIXX 
werden diese Bedingungen durch den Anwender anerkannt.

(2) Der Anwender erhält das Programm als CD, auf der die entsprechenden 
Programme und Dateien enthalten sind, eine gedruckte Installationsanleitung, 
sowie Handbücher für Administrator, Wiederverkäufer und Endkunden im PDF-Format 
("Software"). Das Handbuch kann ausgedruckt, aber auch in gedruckter Form vom 
Lizenzgeber bezogen werden.


§ 2  Nutzung, Änderung, Erweiterung

(1) Der Lizenzgeber räumt dem Anwender ein einfaches, nur unter den 
Voraussetzungen des § 4 übertragbares Nutzungsrecht an der Software ein. 

(2) Der Lizenzgeber überträgt dem Anwender keine Nutzungs- und 
Verwertungsrechte, die über die zweckentsprechende Nutzung des erhaltenen 
Softwarepakets hinausgehen, insbesondere das Recht der Bearbeitung oder das 
Recht zur Weiterverbreitung.
 
Im Rahmen der zulässigen Nutzung des Softwarepakets sind folgende 
Vervielfältigungen zulässig: Installation des Programms vom Originaldatenträger 
auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware, das Laden des Programms in den 
Arbeitsspeicher, sowie die Erstellung einer Sicherungskopie der im 
Softwarepaket enthaltenen CD, die als solche eindeutig gekennzeichnet werden 
muß. 

(3) Ist aus Gründen der Datensicherheit oder der Sicherstellung einer schnellen 
Reaktivierung des Computersystems nach einem Totalausfall die turnusmäßige 
Sicherung des gesamten Datenbestands einschließlich der eingesetzten 
Computerprogramme unerläßlich, darf der Anwender Sicherungskopien in der 
zwingend erforderlichen Anzahl herstellen. Die betreffenden Datenträger sind 
entsprechend zu kennzeichnen. Die Sicherungskopien dürfen nur zu rein 
archivarischen Zwecken verwendet werden.

(4) Die im PDF Format mitgelieferten Handbücher dürfen in elektronischer Form 
den Benutzern des Programms zur Verfügung gestellt werden.

(5) Jede weitere Nutzung und Verwertung der Software oder von Teilen der 
Software, aber auch Änderung, Bearbeitung und Vervielfältigung sind strafbar und 
vertragswidrig und machen den Anwender schadenersatzpflichtig. Nur im Rahmen 
der §§ 69 g Abs. 2, 69 d Abs. 2, Abs. 3, 69 e UrhG darf der Anwender das 
Computerprogramm testen, untersuchen und kopieren. Mit schriftlicher Zustimmung 
des Lizenzgebers dürfen Änderungen vorgenommen werden. 

(6) Jede über Erlaubnisse der §§ 69 a ff. UrhG hinausgehende Art der 
Programmiertätigkeit, wie zum Beispiel die weitere datentechnische Anpassung des 
Computerprogramms an die Gebrauchszwecke des Anwenders sowie die 
Weiterentwicklung der Software, erfolgt ausschließlich durch den Lizenzgeber. 
Die bereits bestehenden Funktionen des Computerprogramms kann der Anwender 
uneingeschränkt nutzen und sie auf seine betrieblichen Belange einstellen. 
Verkauft der Anwender die Software, löscht er die verkauften Computerprogramme 
auf seiner Hardware, es sei denn, diese wird mit veräußert. Wechselt der 
Anwender die Hardware, löscht er das Computerprogramm auf der bisher 
verwendeten Hardware.

(7) Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Merkmale zur 
Identifikation von Software und Hersteller entfernt oder verändert der Anwender 
nicht.

(8) Der Anwender haftet dem Lizenzgeber für alle Schäden, die durch eine 
unterbliebene Löschung und andere, urheberrechtlich nicht zulässige 
Nutzungsweisen Dritter entstehen.


§ 3  Mehrfachnutzungen und Netzwerkeinsatz

(1) Der Anwender darf die Software auf einem Rechner / Server einsetzen. 
Wechselt der Anwender jedoch die Hardware, muß er die Software von der bisher 
verwendeten Hardware löschen.

(2) Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als 
einem Rechner  oder zur Administration von mehr als nur einem Webserver ist 
unzulässig. Möchte der Anwender die Software auf mehreren 
Hardwarekonfigurationen zeitgleich einsetzen, etwa zur Einrichtung eines 
Cluster-Servers, muß er eine entsprechende Anzahl von Lizenzen erwerben. 

(3) Die Verwendung der Software mit Hilfe der in der Software zur Verfügung 
gestellten Webseiten für Administratoren, Wiederverkäufer und Endkunden ist auch 
durch mehrere Benutzer zeitgleich, oder von mehreren Computern  aus, zulässig. 
Eine Lizenz berechtigt zur Verwaltung von bis zu 1.000 Endkunden auf einem 
Webserver.


§ 4  Weiterveräußerung und Weitervermietung

(1) Der Anwender darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs und des 
sonstigen Begleitmaterials an Dritte veräußern, vorausgesetzt der erwerbende 
Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen 
auch ihm gegenüber einverstanden. Im Falle der Weitergabe hat der Anwender die 
Software auf seinen Rechnern zu löschen und dem neuen Anwender sämtliche auf 
Datenträgern verkörperte Programmkopien einschließlich gegebenenfalls 
vorhandener Sicherheitskopien zu übergeben oder die nicht übergebenen Kopien zu 
vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des alten Anwenders zur 
Programmnutzung. Er ist im Falle der Weiterveräußerung der Software 
verpflichtet, dem Hersteller den Namen und die vollständige Anschrift des 
Käufers schriftlich mitzuteilen.

(2) Der Anwender darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs und des 
sonstigen Begleitmaterials Dritten auf Zeit überlassen, sofern dies nicht im 
Wege der Vermietung zu Erwerbszwecken oder des Leasing geschieht und sich der 
Dritte mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm 
gegenüber einverstanden erklärt und der überlassende Anwender sämtliche 
Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien 
übergibt oder die nicht übergebenen Kopien vernichtet. Für die Zeit der 
Überlassung der Software an den Dritten steht dem überlassenden Anwender kein 
Recht zur eigenen Programmnutzung zu.

(3) Der Anwender darf die Software Dritten nicht überlassen, wenn der begründete 
Verdacht besteht, der Dritte werde die Vertragsbedingungen verletzen, 
insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen. Dies gilt auch im 
Hinblick auf Mitarbeiter des Anwenders. 

(4) Der Anwender hat dafür Sorge zu tragen, daß der offene Quelltext nicht 
Dritten, insbesondere den auf dem administrierten Server angelegten Endkunden 
zur Kenntnis gelangt.


§ 5  Gewährleistung

(1)  Der Lizenzgeber gewährleistet, daß der Kaufgegenstand frei von Sachmängeln 
ist und zugesicherte Eigenschaften vorliegen; in Prospekten oder sonstigen 
Verkaufsunterlagen enthaltene Angaben sind nicht zugesichert, es sei denn, eine 
Zusicherung erfolgt ausdrücklich. Eine unerhebliche Minderung des Werts oder 
der Tauglichkeit kommt nicht in Betracht. Aufgrund der Vielzahl der in der 
Praxis auftretenden Daten- und Bedienungskonstellationen sowie von 
Bedienungsfehlern gewährleistet der Lizenzgeber keine vollkommen fehlerfreie 
Funktion unter allen Einsatzbedingungen. Dies gilt insbesondere, wenn die in 
der Installationsanleitung bezeichneten Systemvoraussetzungen nicht eingehalten 
sind. 

Auch ein Datenverlust läßt sich nicht vollständig ausschließen. Der Anwender 
sichert daher in regelmäßigen Zeitabständen, bei Erfordernis täglich, seine 
Daten. Für eine eventuelle Rekonstruktion bei Datenverlust verwahrt er die 
erforderlichen Unterlagen.

(2)  Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate. Sie beginnt mit der 
Ablieferung.

(3)  Auftretende Mängel zeigt der Anwender dem Lizenzgeber in allen erkennbaren 
Einzelheiten an. Dabei befolgt er die Hinweise des Lizenzgebers zur 
Fehleranalyse, damit sich der Hersteller ein erstes Bild machen kann. Der 
Anwender ermöglicht dem Lizenzgeber auf dessen Kosten eine "online" Verbindung 
(SSH, FTP und HTTP) zur Fehleranalyse und Mangelbeseitigung.

(4)  Der Anwender erhält innerhalb von einer Woche ab Anzeige an den Lizenzgeber 
ein update, das die Mängel beseitigt, wenn sich über die "online" Verbindung der 
Mangel nicht beheben läßt. Gibt es noch kein ausgereiftes update und muß es der 
Hersteller erst noch entwickeln, verlängert sich die Frist um einen für beide 
Vertragspartner angemessenen Zeitraum.

(5)  Beseitigt das übergebene update den Mangel nicht, setzt der Anwender dem 
Lizenzgeber eine angemessene Nachfrist. Nach Fristablauf ist der Anwender nach 
seiner Wahl zur Wandlung oder Minderung berechtigt, wenn der Mangel nicht 
rechtzeitig beseitigt wurde.

(6)  Verlangt der Anwender die Wandlung, berechnet sich der Wert der 
zwischenzeitlich gezogenen Nutzungen nach demjenigen Teil des Kaufpreises, der 
dem Verhältnis von tatsächlicher zu bei Mangelfreiheit regelmäßig zu erwartender 
Benutzungszeit entspricht. 

(7)  Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch 
normalen Verschleiß, äußere Einflüsse, Bedienungs- oder Wartungsfehler 
entstehen. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Anwender die Software selbst 
oder durch Dritte verändert. Werden in diesen Fällen Gewährleistungsmaßnahmen 
durchgeführt, zahlt der Anwender eine Aufwandsentschädigung. Sie umfasst neben 
dem Material- und Arbeitsaufwand auch die weiteren Auslagen.


§ 6  Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Der Anwender wird die gelieferte Software einschließlich der Dokumentation 
innerhalb von 8 Werktagen nach Lieferung untersuchen, insbesondere im Hinblick 
auf die Vollständigkeit der Datenträger und Handbücher sowie der 
Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen. Mängel, die hierbei 
festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen dem Lizenzgeber innerhalb 
weiterer 8 Werktage schriftlich gemeldet werden. Die Mängelrüge muß eine nach 
Kräften zu detaillierende Beschreibung der Mängel beinhalten.

(2) Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht 
feststellbar sind, müssen innerhalb von 8 Werktagen nach Entdeckung unter 
Einhaltung der dargelegten Rügeanforderungen gerügt werden. 

(3) Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Software in 
Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.


§ 7  Eigentumsvorbehalt

(1) Der Lizenzgeber behält sich das Eigentum an der dem Anwender gelieferten 
Software bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung 
bestehender oder später entstehender Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis 
vor; bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung.

(2) Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des Anwenders sowie bei einer 
erheblichen Verletzung von Sorgfalts- oder Obhutspflichten gilt die 
Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Lizenzgeber nicht als Rücktritt 
vom Vertrag, es sei denn, der Lizenzgeber teilt dies dem Anwender ausdrücklich 
mit.

(3) Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Lizenzgeber erlischt 
das Recht des Anwenders zur Weiterverwendung der Software. Sämtliche vom 
Anwender angefertigten Programmkopien müssen gelöscht werden.


§ 8  Haftung

(1) Fehlen zugesicherte Eigenschaften, so haftet der Lizenzgeber insoweit, als 
der Anwender durch die Zusicherung von Schäden bewahrt werden sollte, höchstens 
in Höhe des Fünffachen des Überlassungsentgelts. 

(2) Unbeschränkt haftet der Lizenzgeber für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, 
auch seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Für einfache 
oder leichte Fahrlässigkeit, auch  sonstiger Erfüllungsgehilfen, haftet der 
Lizenzgeber nur dann, wenn die Pflichtverletzung wesentlich ist und den 
Vertragszweck gefährdet (Kardinalpflicht). 

(3) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen 
Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und 
gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

(4) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter des 
Lizenzgebers. Sie gelten darüber hinaus auch für Ansprüche aus unerlaubter 
Handlung.

(5) Schadensersatzansprüche aus Vertrag verjähren spätestens 6 Monate nach 
Eintritt des haftungsauslösenden Ereignisses.

(6) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§ 14 ProdHG).


§ 9  Schriftform

Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung 
dieser Bedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen 
bedürfen der schriftlichen Form. Werden sie von Vertretern oder Hilfspersonen 
des Lizenzgebers erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn der Lizenzgeber 
hierfür seine schriftliche Zustimmung erteilt.


§ 10  Rechtswahl

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des 
UN-Kaufrechts.


§ 11  Gerichtsstand

Sofern der Anwender Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische 
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, 
wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses 
Vertragsverhältnisses entstehen, Hamburg als Gerichtsstand vereinbart.
